Ortsgemeinde Maßweiler

Erste Erwähnung von Maßweiler

urkunde massweiler 01 249x162 Die erste historische Erwähnung von Massweiler (Maswylre) erfolgte vor nunmehr über 710 Jahren anlässlich von Streitigkeiten zwischen den Brüdern Eberhard und Walram, Grafen von Zweibrücken (Geminipontis).

 

Heinrich von Gottes Gnaden Domprobst zu Trier sowie Ritter Godeman von Dorzwilre, Jacob von Warnespech, Johann von Menga und Friedrich von Castris entschieden als berufene Schiedsrichter in folgender Weise:

 

 

Im folgenden eine Übersetzung der Urschrift:.

1304 Oktober 23.

  1. Roricus von Meysenbach und Folmar von Shonenbach mit ihren Kindern gehören dem Herrn Eberhard, Bertold von Maswylre und seinem Bruder Merchelo sowie beider Kinder dagegen dem Herrn Walram. Die Leute Eberhards im untern und die Walrams im oberen Teil des Dorfes Birmesezsen dürfen nach Belieben bauen und ihre Gebäude erweitern.

  2. Beide Brüder sollen durch zwei Personen untersuchen lassen, in wessen Dienst Conrad, der Sohn der Elisabeth, zur Zeit ihrer Güterteilung stand; bei demselben soll er auch in Zukunft bleiben.

  3. Die Güter des Sigelo von Maswylre soll Stebenhard(!) genießen und Walram soll ihnen daran nicht hindern; dagegen hat er kein Anrecht auf Albert von Vininga.

  4. Die Leute im Hofe Ürbach sind nicht in die Mühle von Mulenhuzen gebannt.

  5. Eberhard darf die Güter des Reinold von Birmesezsen nutzen, welche diese an jenem Tag besaß, wo er Eberhards Dienst verließ.

  6. Ludelo von Rimeswylre gehört Herrn Eberhard, Elisabeth von Dellenvelt dem Herrn Walram.

  7. Wegen der Stephansleute (pro hominibussancti Stephani) hat Walram keinen Anspruch gegen seinen Bruder, sondern nur gegen den Herzog von Lothringen. Sollte aber Eberhard von diesen Leuten eine höhere als die gewöhnlicher Steuer (tallia) erhoben haben, so muß er sie seinem Bruder zurückerstatten.

  8. Zu untersuchen ist noch, ob der Wald von Brandelvinga damals, als der Hof Brandelvinga und die Güter zu Erneswylre gegeneinander vertauscht wurden, von dem Tausch ausgenommen war. Bejahendenfalles hat Eberhard seinem Bruder von der Zeit des Tausches ab bis jetzt und auch in Zukunft jährlich 3 Pfund Metzgerweniger 3 ß zu zahlen.

  9. Die Leute in Ekinga sollen in Herrn Eberhards Waldungen ihre seitherige Nutzungen weiter beziehen und, falls sie behindert werden, Ersatz bekommen.

  10. Hermann und sein Bruder von Ruderchinga sollen dem Herrn Walram dienen, wenn sie seinerzeit nicht zu den Ausgetauschten gehörten.

  11. Den Besitz der Kinder des Ortwyn von Lenberch hat der berechtigte Bruder allein durch Eid mit der Hand zu beweisen.

  12. Bezüglich des Zwanges der Leute in Birmesezsen zur Zahlung von Weidegeld (pascuatici) ist zu ermitteln, ob ein solcher nach Recht und Gewohnheit besteht.

  13. Wenn ein Mann im Rimeldal als St. Pirminismann nachgewiesen wird, gehört er in den Hof Nendeswylre; zwei weitere gleiche sollen aber zum Hof Ukenzheim gehören. Falls sie jedoch aus einem Hofe des Herrn Eberhard dorthin ziehen, bleiben sie demselben dienstbar.

  14. Für einen getöteten Mann in Maswylre soll Herr Eberhard seinem Bruder Walram 5 Pfund Metzger zahlen.

  15. Wenn Simon von Rimelinga zur Zeit der Entstehung der Schulden, welche seine Witwe und seine Erben jetzt von Herrn Eberhard bezahlt haben wollen, dessen Beamter er war, so ist Herrn Walram nicht für sie verantwortlich.

  16. Graf Eberhard von Zweibrücken, Herr zu Bitis hat zum Zeichen der Anerkennung gegenwärtigem Schiedsspruches denselben zu besiegeln.

 

S. Graf Eberhard. – 1304 feria VI. proximapostfestumundecimmilium virginum.

 

 

  • Das Original der Urkunde, die auf einem Stück Kuhhaut verfasst ist, befindet sich im Historischen Museum in Speyer.

 

 

 

 

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